GESETZLICHE und Regelungen
GESETZLICHE, BEHÖRDLICHE UND PRIVATRECHTLICHE REGELUNGEN UND NORMEN
Michael Gramlich - VdS-zertifiziertes Sachverständigenbüro für Elektrotechnik
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung (§§49-53a) § 49 Anforderungen an Energieanlagen
- Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. (Anm.: z.B. VDE Bestimmungen)
- Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. ...
... eingehalten worden sind.
Michael Gramlich
Von der Handwerkskammer für München und Oberbayern öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechnikerhandwerk
VdS-anerkannter Sachverständiger zum Prüfen elektrischer Anlagen
Zertifizierter Thermograf nach EN 473 / ISO 9712 für Prüfungen mittels Wärmebildkamera
Bauordnungen (BO)
Die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland hat dazu geführt, dass die einzelnen Bundesländer voneinander abweichende Bauordnungen erlassen, die Landesbauordnungen LBO. Diese sind Gesetze. Um möglichst einheitliche Aussagen zu bekommen, wurde die ARGEBAU (Arbeitsgemeinschaft der für das Bau- Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder) gebildet, der Fachleute von Behörden aller Bundesländer angehören. Sie erarbeiteten und pflegen die sog. Musterbauordnung und Muster-Ausführungsvorschriften. In den Bauordnungen sind und können allerdings nur allgemeine Schutzziele formuliert werden. Konkretere Aussagen enthalten die entsprechenden Ausführungsverordnungen z.B. für:
- Versammlungsstätten VStättVO
- Garagen GaV (GaStellV)
- Gaststätten GastVO
- Industriebauten
- Krankenhäuser KhBaoVO
Zudem gibt es Richtlinien für besondere Bereiche in Gebäuden, wie die Musterrichtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen MLAR, seit 2000 Richtlinie über Brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen LAR. (Leitungsanlagen-Richtlinie)
Die Bauordnungen und ihre Ausführungsvorschriften haben in erster Linie den Schutz von Personen zum Zweck. Dies gilt auch für die genannte Musterrichtlinie. Viele der bautechnischen Auflagen sind gleichermaßen aber auch Sachschutzanforderungen und dienen damit auch der Brandschadenverhütung.
Normen und VDE Bestimmungen
Die VDE Bestimmungen werden von den Gremien der DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Informationstechnik erarbeitet. Dies geschieht durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die von Behörden, aus dem Handwerk, der Industrie und den Berufgenossenschaften sowie den Schadenversicherern und den Netzbetreibern u.a.m. delegiert werden. Hier besonders von Bedeutung sind unter Anderem:
- DIN/VDE 0100 Errichten von Niederspannungsanlagen
- DIN/VDE 0107 Starkstromanlagen in Krankenhäusern und medizinische genutzten Räumen außerhalb von Krankenhäusern
- DIN/VDE 0108 Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen
- DIN EN 1838:2013-10 Angewandte Lichttechnik - Notbeleuchtung
- DIN EN 50172 (VDE 0108-100):2005-01 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- DIN VDE 0100-560 (VDE 0100-560):2013-10 Einrichtungen für Sicherheitszwecke
- DIN V VDE V 0108-100 (VDE V 0108-100):2010-08 Sicherheitsbeleuchtungsanlagen
- DIN EN 50171 (VDE 0558-508):2001-11 Zentrale Stromversorgungssysteme + Entwurf von 2013-07
- DIN EN 60598-2-22 (VDE 0711-2-22): Leuchten – Besondere Anforderungen – Leuchten für Notbeleuchtung
- DIN/VDE 0113 Sicherheit von Maschinen und elektrische Ausrüstung von Maschinen
- EN 60204 Sicherheit von Maschinen und elektrische Ausrüstung von Maschinen
- DIN/VDE 0185 Blitzschutzanlagen
- DIN EN 62305 Blitzschutzanlagen
- u.v.m.
Restnormen
Neue Normungsvorhaben oder Normenänderungen werden in der Regel bei der Internationalen Elektrotechnischen Kommission IEC beantragt. Um Restnormen von den harmonisierten Festlegungen unterscheiden zu können wurde in der DKE (s. oben) vereinbart, Restnormen grau schattiert zu hinterlegen. Für den Anwender wird dadurch sofort deutlich, welchen Status eine Norm besitzt.
Privatrechtliche Regelungen
z.B. VdS-Sicherheitsvorschriften, VdS-Richtlinien und VdS-Merkblätter
Die Organisation, die sich hinter dem Kürzel VdS verbirgt, gibt es bereits seit vielen Jahren. Ursprünglich verbarg sich hinter dieser Kurzbezeichnung der "Verband der Sachversicherer e.V." und später der "Verband der Schadenversicherer e.V.".
Dieser Verband wurde Anfang des 20. Jahrhunderts durch verschiedene Versicherungen ins Leben gerufen, um technische Einrichtungen in Bezug auf die Einsatzfähigkeit für die Brandschadenverhütung zu untersuchen. In erster Linie war dies anfänglich die Sprinklertechnik. Später kamen hinzu die CO²-Löschtechnik, die RWA, Wärme und Rauchabzugsanlagen, die Brandmeldetechnik und die Einbruchmeldetechnik.
Die Tätigkeiten des VdS Verbandes teilen sich in verschiedene Bereiche auf:
- Technische Prüfstellen
- Laboratorien
- Zertifizierungsstelle
- Schulung und Information
- Verlag
1997 wurden verschiedene Versicherungsverbände zum "Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V." GDV mit Hauptsitz in Berlin zusammengeführt. (u.a. auch der VdS). Da die Arbeit des VdS als Dienstleistung verstanden wird, gliederte man den VdS-Bereich im GDV aus. Es entstand die "VdS Schadenverhütung GmbH".
Da die Versicherungen verstärkt und genauer das zu versichernde Risiko (Gebäudeversicherung) einschätzen wollen, fordern sie vermehrt in den Versicherungspolicen die Prüfung der elektrischen Anlagen durch einen vom "VdS zertifizierten Sachverständen zum Prüfen elektrischer Anlagen". (sog. Versicherungsklausel oder VdS 3602 Klausel) Das Hauptaugenmerk dieser Revision liegt auf dem technischen Brandschutz, hingegen bei allen anderen Prüfungen (z.B. DGUV V3, DIN/VDE 0105-100, DIN/VDE 0701/0702...) der Personenschutz im Vordergrund steht.
Die Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV
Sie ist als Gesetz der DGUV übergeordnet und regelt die Zuständigkeit der Verantwortung.
§3 Gefährdungsbeurteilung
1 Der Unternehmer/Arbeitgeber muss bei der Gefährdungsbeurteilung nach §5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Nutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.
3 Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen ist. §10 Prüfung der Arbeitsmittel
2 Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den selbst ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen.
3 Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nach Instandsetzungsarbeiten, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können, durch befähigte Personen auf ihren sicheren Betrieb geprüft werden.
§11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, jedoch mindestens bis zur nächsten Prüfung.
DGUV V3 Unfallverhütungsvorschrift elektrischer Anlagen und Betriebsmittel
früher BGV A3, BGV A2 und VBG 4
Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind autonome Rechtsverordnungen. Sie werden nach einem bestimmten Verfahren bei den Berufsgenossenschaften erarbeitet, beschlossen, danach vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt und durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger rechtsverbindlich, sie sind also Rechtsvorschriften.
Sie gelten für Unternehmen und Versicherte der Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften. Nach Gerichtsurteilen, sind sie für alle gewerblich genutzten Anlagen und Geräte gültig.
Die Anwendung und Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften wird von den Berufgenossenschaften überwacht, bei Nichtbefolgung drohen Sanktionen oder Haftung.
Speziell für die Elektrotechnik gilt die DGUV V3 elektrische Anlagen und Betriebsmittel. Sie übernimmt Festlegungen aus DIN/VDE und wertet sie dadurch rechtlich auf
Büro Oberpframmmern / POSTANSCHRIFT
Sachverständigenbüro für Elektrotechnik
Gramlich Michael
Elektro Gutachter . Bachelor Professional
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